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Damit aus der Gefälligkeit kein Schaden wird. Haftpflicht mit Einschlüssen.

Damit aus der Gefälligkeit kein Schaden wird. Haftpflicht mit Deckung für Gefälligkeitsschäden ist heute die Regel. Man sollte sich aber seine Police einmal genauer anschauen.

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Schaden aus Gefälligkeit?

Nett gemeint, aber dumm gelaufen

Die Zivilgesellschaft lebt davon, dass wir Menschen uns untereinander helfen. Das ist auch gut so, denn ohne den mit anfassenden Nachbarn, der beim Umzug hilft oder während des Urlaubs in unserer Wohnung die Blumen gießt, wäre vieles im Alltag noch mühevoller. Dumm ist nur, wenn dabei durch den Helfenden ein Schaden entsteht. Unangenehm für alle Beteiligten. Der Geschädigte ist natürlich sauer, will für eine, Schaden aus „Gefälligkeit“ aber keinen Ersatz verlangen. Der Schadenverursacher ist untröstlich, findet es aber auch unangemessen, für den Schaden aus Freundlichkeit tief in die Tasche zu greifen. Der Gesetzgeber hat das eindeutig geregelt. Ein Anspruch auf Schadensersatz bei Gefälligkeitshandlungen besteht nicht. Das macht aber in einem solchen Fall niemanden froh. Aber da gibt es ja noch die Haftpflichtversicherung. Ob die einspringt? Mal sehen…

Klare Antwort: Es kommt darauf an!

Die ursprüngliche Regelung folgte ganz der gesetzlichen Regelung und leistete somit nicht. In den meisten Fällen wurde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung dieser Ausschluss auch ausdrücklich erwähnt, aber nicht in allen Policen. In den neueren Haftpflichttarifen sind Ersatzleistungen bei Gefälligkeitsschäden jedoch eingeschlossen. Um den Kunden zu schützen, gab es 2016 eine Änderung im Versicherungs-Vertragsgesetz. Alle Haftpflichtpolicen, die vor 2016 abgeschlossen wurden und nicht ausdrücklich die Leistung bei Gefälligkeitsschaden ausschließen, müssen in einem solchen Fall Deckung bieten. Ist der Vertrag neueren Datums, kann also von einer Mitversicherung dieser Schadenart ausgegangen werden. Ist der Vertrag älteren Datums, klärt ein Blick in die AUBs auf. Wird der Ausschluss ausdrücklich erwähnt, gibt es aber eine einfache Lösung: man stellt den Vertrag durch Rücksprache mit dem Versicherer um auf neueste Bedingungen und ist somit auf der sicheren Seite. Das Erstaunliche ist, dass im Regelfall diese Umstellung zu keiner Erhöhung der Beiträge führt, obwohl sich der Leistungsumfang wesentlich erweitert. Wer aber wartet, bis ein solcher Schaden entstanden ist, um dann festzustellen, der Vertrag von 2004 erwähnt ausdrücklich einen Ausschluss…..dem ist dann eben nicht zu helfen. Also, Sie wissen jetzt, was zu tun ist.