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Gerichtsurteil: Kundenparkplatz – Zulässige Nutzung und Kundendaten

Gerichtsurteil: Kundenparkplatz – Viele Handelsunternehmen bieten ihren Kunden die kostenlose Nutzung eines Parkplatzes. Dies darf aber nicht unbegrenzt geschehen. Darf der Händler bei unzulässiger Nutzung auf Herausgabe von Kundendaten bestehen?

Kundenparkplatz

Überschreitung der eingeräumten Parkdauer

Der Halter eines PKW stellte sein Fahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Supermarktes ab, um einzukaufen. Das tat der Halter wohl auch, überschritt aber die eingeräumte kostenlose Parkdauer um einen längeren Zeitraum. Der Parkplatz war mit einem elektronischen Kontrollsystem ausgestattet, das die überzogene Parkdauer feststellte. Der Betreiber des Supermarktes und des Parkplatzes verlangte unter Angabe der Umstände und des Kennzeichens des PKW vom Kraftfahrtbundesamt die Mitteilung der Halterdaten. Das Bundesamt verhielt sich entsprechend der Anfrage und der Supermarktbetreiber verlangte vom Fahrzeughalter die Zahlung einer Strafgebühr in Höhe von 20€.

Klage gegen Herausgabe persönlicher Daten

Der Fahrzeughalter war mit dem Verhalten des Kraftfahrbundesamtes jedoch nicht einverstanden und klagte. Da der Parkplatz des Supermarktes ein privater Bereich sei, dessen Nutzung nicht in Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des öffentlichen Straßenverkehrs stehe, solle in Zukunft eine solche Bekanntgabe persönlicher Daten untersagt sein. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sah das anders und berief sich dabei auf § 39 Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Zulassungsbehörde oder Kraftfahrtbundesamt seien dazu berechtigt, „wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.“

Auch das Parken auf einem privaten Parkplatz bedeutet Teilnahme am Straßenverkehr, wenn er auf öffentlichen Wegen und Plätzen stattfindet. Dazu gehören alle Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stünden. Eine zeitliche Beschränkung ändert daran nichts.