Ausgangslage
Zwei Polizisten überholten spät am Abend ein Fahrzeug und beobachteten dabei, wie die Fahrerin ein Videotelefonat führte. Beide Hände der Fahrerin waren am Steuer, denn sie benutzte sowohl eine Freisprecheinrichtung als auch eine Halterung für das Handy auf dem Armaturenbrett. Dennoch verhängte die beiden Polizisten ein Bußgeld von 100,-€. Dagegen ging die Autofahrerin vor.
Vor Gericht
Die Beschuldigte wollte ihr Fehlverhalten nicht anerkennen, da neben der Nutzung der Freisprecheinrichtung ein weiterer Umstand entlastend hinzukommen sollte: das Gespräch war bereits vor Fahrtbeginn angenommen worden, also seitdem keine weitere Tätigkeit mit den Händen ausgeführt. Dem wollte sich in der Beurteilung das Gericht aber nicht anschließen und bestätigte mit Hinweis auf § 23 Absatz 1s Nr. 2b StVO die Verhängung des Bußgeldes. In diesem Paragraphen wird beschrieben, in welchem Umfang ein während der Fahrt getätigtes Telefonat unter dem Gesichtspunkt der Ablenkung überhaupt statthaft ist. Die Durchführung eines Videotelefonats führt zu mehr als nur kurzzeitigen Blickabwendungen von der Straße, die obendrein auch noch an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepaßt sein müssen. In vorliegenden Fall sei besonders nachteilig, dass das Telefonat bei fehlendem Tageslicht am späten Abend geführt wurde und damit eine ständige Anpassung der Augen an die unterschiedlichen Lichtintensitäten zwischen Außenumgebung und hellen Display gefordert war, was Augen schnell ermüdet.
Multimedia während der Fahrt
Alle multimedialen Techniken, die eine längere optische Informationsaufnahme verlangen und damit für ein hohes Ablenkungspotential sorgen, fallen unter dieselbe Regelung, wie z.B. die Internetnutzung im Auto oder das Fernsehen. Sollte sich doch eigentlich von selbst verstehen!
Frank Sarnowski:
06.02.2019
Immer wieder interessant und spannend, was zum Thema "Gerichtsurteile" auf diesem Bolg veröffentlicht wird!