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Haftpflicht für Architekten und Ingenieure Berlin

Die Erweiterung der Haftungsdeckung auf das Objekt der Tätigkeit.

Ein Architekt baut im Auftrag eines Kunden ein Haus. Dieses Haus hat einen schönen, ausladenden Balkon. Nach der Fertigstellung löst sich der Balkon von Haus (es lag eindeutig ein Konstruktionsfehler vor) und begräbt ein darunter parkendes Auto. Das zerstörte Auto wir natürlich ersetzt durch die Haftpflicht des Architekten. Wer aber trägt die Kosten für den ruinierten Balkon? Die Lösung heißt „Objektschaden-Deckung“.

Objektschadendeckung

Unter dem Stichwort „Betriebshaftpflicht“ wurde anhand eines Beispiels erläutert, das falsch ausgeführte Arbeit selbst nicht versichert ist, wohl aber die Folgeschäden, die sich daraus ergeben. Das Beispiel des abgestürzten Balkons scheint dazu im Widerspruch zu stehen. Stimmt, stellt aber eine versicherbare Ausnahme dar. Für Architekten und Ingenieure besteht die Möglichkeit, über den Umfang der reinen Betriebshaftpflicht hinaus auch eine Schadensdeckung für falsch ausgeführte Tätigkeiten bzw. die daraus resultierenden Kosten abzuschließen. Es handelt sich also um Schäden am Objekt der Tätigkeit. Da sich diese meist nicht unmittelbar nach Fertigstellung des Objektes zeigt, gilt die Deckung mit einer angemessenen Zeitdauer, Nachhaftung genannt. Diese Nachhaftung kann unter bestimmten Umständen auch über den Zeitpunkt der Beendigung der beruflichen Tätigkeit hinaus gehen.

Projektversicherung

Bei baulichen Großprojekten kommt es immer wieder zur Zusammenarbeit mehrerer Architekten und Ingenieure. Um im Schadensfall eine oft kaum feststellbare Zuordnung des individuellen Schadensverursachers zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, alle an einem Bau beteiligten Architekten und Ingenieure im Rahmen einer Projektversicherung für das Objekt abzusichern.

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