Das abstrakte Risiko
Schäden an Personen und Sachen haben unabhängig von ihrer Entstehung objektiven Charakter, sie sind offensichtlich gegeben und bedürfen lediglich einer Bewertung. Vermögensschäden sind das Ergebnis von Tätigkeiten, deren unzureichende oder fehlerhafte Durchführung zum finanziellen Nachteil einer Person oder einer juristischen Person führen. Dahinter verbergen sich oft schwer zu fassende Schadenszenarien. Hat das Finanzamt einen Berechnungsfehler begangen, lässt sich das meist mit einem konkreten Betrag ausdrücken und der Steuerberater, der die entsprechende Frist zum Widerspruch versäumt, hat einen genau zu beziffernden Vermögensschaden angerichtet. Bei Sachverständigen, Maklern und Unternehmensberatern sind die Schäden oft wesentlich komplizierter zu ermitteln. Da jede Form der Haftpflichtversicherung immer auch eine passive Rechtschutzversicherung darstellt, da sie unberechtigte Forderungen oder Forderungshöhen zurückweist, bietet eine Vermögensschadenhaftpflicht einen sicheren Handlungsrahmen in unsicherem Gelände.
Übrigen ist der Kreis derer, die eine entsprechende Deckung brauchen aber dazu nicht gesetzlich verpflichtet sind, wesentlich größer als hier beschrieben. Grundsätzlich lässt ich feststellen, dass alle Personen, deren Tätigkeit Konsequenzen für die materielle Stellung Dritter hat, eine Vermögenschadenhaft brauchen, dazu gehört der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins ebenso wie der gewählte Vertreter einer Eigentümergemeinschaft oder ein eingesetzter Vormund.