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Haftpflicht für Architekten und Ingenieure Berlin

Die Erweiterung der Haftungsdeckung auf das Objekt der Tätigkeit.

Ein Architekt baut im Auftrag eines Kunden ein Haus. Dieses Haus hat einen schönen, ausladenden Balkon. Nach der Fertigstellung löst sich der Balkon von Haus (es lag eindeutig ein Konstruktionsfehler vor) und begräbt ein darunter parkendes Auto. Das zerstörte Auto wir natürlich ersetzt durch die Haftpflicht des Architekten. Wer aber trägt die Kosten für den ruinierten Balkon? Die Lösung heißt „Objektschaden-Deckung“.

Objektschadendeckung

Unter dem Stichwort „Betriebshaftpflicht“ wurde anhand eines Beispiels erläutert, das falsch ausgeführte Arbeit selbst nicht versichert ist, wohl aber die Folgeschäden, die sich daraus ergeben. Das Beispiel des abgestürzten Balkons scheint dazu im Widerspruch zu stehen. Stimmt, stellt aber eine versicherbare Ausnahme dar. Für Architekten und Ingenieure besteht die Möglichkeit, über den Umfang der reinen Betriebshaftpflicht hinaus auch eine Schadensdeckung für falsch ausgeführte Tätigkeiten bzw. die daraus resultierenden Kosten abzuschließen. Es handelt sich also um Schäden am Objekt der Tätigkeit. Da sich diese meist nicht unmittelbar nach Fertigstellung des Objektes zeigt, gilt die Deckung mit einer angemessenen Zeitdauer, Nachhaftung genannt. Diese Nachhaftung kann unter bestimmten Umständen auch über den Zeitpunkt der Beendigung der beruflichen Tätigkeit hinaus gehen.

Projektversicherung

Bei baulichen Großprojekten kommt es immer wieder zur Zusammenarbeit mehrerer Architekten und Ingenieure. Um im Schadensfall eine oft kaum feststellbare Zuordnung des individuellen Schadensverursachers zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, alle an einem Bau beteiligten Architekten und Ingenieure im Rahmen einer Projektversicherung für das Objekt abzusichern.

Kein Unternehmen kann sich gegen fehlerhafte Arbeit versichern! Der Architekt und Ingenieur muss es. Die Objektschadendeckung Berlin tut es!

 

FAQ Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Haftpflicht für Architekten und Ingenieure Berlin


1. Was ist die Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure?

Die Haftpflichtversicherung schützt Architekten und Ingenieure vor finanziellen Folgen von Schäden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen. Sie übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen Dritter und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.


2. Welche Schäden sind typischerweise abgedeckt?

Abgedeckt sind in der Regel Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die aus Planungs-, Beratungs- oder Überwachungsfehlern entstehen. Dazu gehören beispielsweise fehlerhafte Konstruktionen, falsche Berechnungen oder mangelhafte Bauüberwachung.


3. Was ist der Unterschied zwischen Berufs- und Betriebshaftpflicht?

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Schäden durch berufliche Fehlleistungen ab, also Planungs- oder Berechnungsfehler.
Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt vor Schäden aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, etwa wenn ein Besucher in den Büroräumen stürzt oder ein Mitarbeiter fahrlässig ein Gerät beschädigt.


4. Sind reine Vermögensschäden mitversichert?

Ja, die Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure umfasst typischerweise auch echte Vermögensschäden, also finanzielle Nachteile, die nicht aus Personen- oder Sachschäden resultieren – etwa durch Fristversäumnisse oder fehlerhafte Kostenberechnungen.


5. Gibt es gesetzliche Versicherungspflichten?

Ja. In Deutschland ist für freischaffende Architekten und beratende Ingenieure der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Eintragung in die Architekten- oder Ingenieurliste der jeweiligen Kammer.


6. Welche Deckungssumme ist empfehlenswert?

Die Kammern verlangen meist Mindestdeckungssummen (z. B. 250.000 € für Personenschäden und 100.000 € für Sach- oder Vermögensschäden). In der Praxis werden jedoch höhere Summen – häufig im Bereich von 1 bis 3 Mio. € – empfohlen, insbesondere bei größeren oder komplexen Projekten.


7. Wie lange besteht Versicherungsschutz für frühere Projekte?

Der Versicherungsschutz umfasst regelmäßig auch Nachhaftung für abgeschlossene Projekte, solange die Police besteht. Nach Vertragsende kann eine Nachhaftungsvereinbarung oder Extensive Deckung abgeschlossen werden, um spätere Ansprüche wegen früherer Tätigkeiten abzusichern.


8. Wann ist der Versicherungsfall gegeben?

Es gilt meist das Anspruchserhebungsprinzip („claims-made“): Versicherungsfall ist, wenn während der Vertragslaufzeit erstmals ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird – unabhängig vom Zeitpunkt des Fehlers.


9. Was ist bei gemeinschaftlichen Projekten oder Arbeitsgemeinschaften zu beachten?

Bei Kooperationen oder ARGEN sollte geprüft werden, ob alle Beteiligten ausreichenden Versicherungsschutz haben und ob das Risiko der gemeinsamen Tätigkeit von der eigenen Berufshaftpflicht abgedeckt wird. Gegebenenfalls ist eine Projektversicherung sinnvoll.


10. Welche Rolle spielt das Risikomanagement im Büroalltag?

Die Haftpflichtversicherung ist kein Ersatz für ein gutes Risikomanagement. Sorgfältige Dokumentation, klare Leistungsabgrenzung, regelmäßige technische Weiterbildung und die Verwendung geprüfter Verträge helfen, Schadenfälle zu vermeiden und das Haftungsrisiko zu reduzieren.

Objektschadendeckung

Was bedeutet Objektschadendeckung?

Die Objektschadendeckung ist eine Erweiterung der klassischen Berufshaftpflichtversicherung. Sie schützt Architekten und Ingenieure vor Ansprüchen, die aus Schäden am eigenen Bauobjekt entstehen können, also an dem Projekt, für das sie selbst planend oder überwachend tätig waren.


Hintergrund

Normalerweise gilt in der Berufshaftpflicht, dass Schäden am eigenen Werk oder Auftragsobjekt ausgeschlossen sind. Wird also beispielsweise durch einen Planungs- oder Überwachungsfehler ein Baumangel verursacht, gilt dies zunächst als „Eigenschaden“ – ohne Objektschadendeckung wäre dieser nicht versichert.

Die Objektschadendeckung hebt diesen Ausschluss teilweise auf und ersetzt Schäden, die am Bauwerk selbst infolge planerischer, konstruktiver oder statischer Fehler entstehen. Damit werden existenzbedrohende Risiken abgesichert, die typischerweise in Architekten- und Ingenieurbüros auftreten.


Typischer Versicherungsumfang

Die Objektschadendeckung umfasst üblicherweise:

  • Schäden am Bauobjekt, die durch Planungs-, Ausschreibungs-, Beratungs-, oder Überwachungsfehler verursacht wurden,
  • Kosten für notwendige Nachbesserungen oder Rückbauarbeiten,
  • Kosten für Ersatzleistungen (z. B. Material oder Fremdleistungen zur Schadensbeseitigung),
  • Schäden aus der Verletzung von Sicherheits- oder Genehmigungspflichten.

Wichtig: Einschränkungen und Voraussetzungen

  • Die Deckung gilt meist nur für bestimmte Objektarten (z. B. Hochbau, Ingenieurbau) und kann projektbezogen begrenzt sein.
  • Häufig ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen, um Bagatellfälle auszuschließen.
  • Einige Versicherer verlangen eine Objektschadenklausel oder eine gesonderte Vereinbarung im Vertrag.
  • Für Objektbearbeitungen durch Generalplaner oder größere Planungsgemeinschaften kann eine Projektversicherung mit Objektschadenteil sinnvoll sein.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieur berechnet fehlerhaft die Statik einer Tiefgarage. Das Bauwerk weist später Risse auf, und Teile müssen rückgebaut und saniert werden. Mit einer Objektschadendeckung übernimmt der Versicherer die Kosten für Rückbau und Sanierung – soweit diese auf den eigenen Planungsfehler zurückzuführen sind. Ohne diese Deckung müsste der Ingenieur für die Schäden selbst aufkommen.


Fazit

Die Objektschadendeckung ist eine wertvolle Ergänzung zur Berufshaftpflicht, insbesondere für Architekten und Ingenieure, die regelmäßig komplexe Bauwerke planen oder überwachen. Sie schließt Versicherungslücken bei Schäden am eigenen Werk und schützt damit vor hohen finanziellen Belastungen.

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