Bunte Blätter gehören zum Herbst. Werden sie nass, können Gehwege jedoch gefährlich rutschig werden. Wer muss das Laub entfernen – und wer kommt für Schäden auf, wenn jemand stürzt?

Wer ist für die Reinigung zuständig?
Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden für die Straßenreinigung verantwortlich. Kommunen können die Pflicht jedoch per Satzung auf Grundstückseigentümer übertragen. Diese müssen dann im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass angrenzende Gehwege sicher begehbar sind.
Bei Einfamilienhäusern ist die Aufgabe Sache der Eigentümer. Vermieter können die Reinigung von Mehrfamilienhäusern im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Sie müssen aber weiterhin kontrollieren, ob diese ihre Pflicht erfüllen. Je nach Straße gelten unterschiedliche Regeln: Häufig reinigt die Kommune größere Straßen, während Anlieger kleinere Straßenabschnitte übernehmen müssen.
Wie oft und wann muss gekehrt werden?
Feste Reinigungsintervalle gibt es nicht. Als Orientierung gelten häufig die Zeiten für den Winterdienst: werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Wie oft gekehrt werden muss, hängt unter anderem davon ab, wie viel Laub fällt und wie rutschig der Gehweg ist.
Für Laubbläser gelten Ruhezeiten. Laute Geräte dürfen in der Regel werktags von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Leisere Geräte mit EU-Umweltzeichen sind meist werktags von 7 bis 20 Uhr erlaubt.
Wer muss für einen Sturz aufkommen?
Verletzt sich ein Passant, kann die Person haftbar sein, die für die Reinigung zuständig war und ihre Pflicht nicht angemessen erfüllt hat. Eine jederzeit vollständig laubfreie Fläche ist allerdings nicht vorgeschrieben. Entscheidend sind etwa Laubmenge, Wetter, Reinigungsrhythmus und örtliche Regeln.
Auch Fußgänger müssen im Herbst mit nassem Laub rechnen und vorsichtig sein. Ein Mitverschulden kann die Höhe eines Schadenersatzes beeinflussen.
Was Gerichte zur Laubpflicht entschieden haben
Bei starkem Laubfall öfter reinigen
Bei besonders viel Laub können starre Reinigungsintervalle unzureichend sein. Das OLG Hamm hielt eine Reinigung auch außerhalb üblicher Arbeitszeiten für erforderlich, soweit sie zumutbar ist (Urteil vom 9.12.2005, Az. 9 U 170/04).
Starker Wind kann häufiges Kehren unzumutbar machen
Eine Eigentümerin haftete nicht für einen Sturz auf nassem Laub, das starker Wind nach einer Reinigung am Vortag erneut herangetragen hatte. Ständiges Kehren sei unter diesen Umständen kaum sinnvoll und nicht zumutbar (LG Coburg, Urteil vom 22.8.2008, Az. 14 O 742/07).
Frühmorgens ist der Gehweg nicht zwingend laubfrei
Wer früh unterwegs ist, muss mit rutschigem Laub rechnen. Eine vollständige Reinigung bereits um 7 Uhr könne nicht immer erwartet werden. Wer seine Pflichten regelmäßig erfüllt, hafte daher nicht automatisch für einen Unfall (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.5.1994, Az. 2/23 O 368/93).
Nicht jeder Gehweg muss täglich gereinigt werden
Ob die Reinigung ausreichend häufig erfolgt, richtet sich nach den Umständen. Im konkreten Fall sah das LG Berlin die Pflicht trotz einer Reinigung sechs Tage vor dem Unfall als erfüllt an (Urteil vom 11.10.2005, Az. 13 O 192/03).
Die Pflicht gilt auch während des Urlaubs
Wer laut kommunaler Satzung reinigen muss, muss während einer Reise eine Vertretung organisieren. Den Urlaub unterbrechen und selbst nach dem Rechten sehen muss man laut OLG Schleswig jedoch nicht (Urteil vom 28.2.2012, Az. 11 U 137/11).
Welche Versicherung kommt für Schäden auf?
Bei einem Unfall durch feuchtes Laub kann die Privathaftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung einspringen. Für selbst bewohnte Einfamilienhäuser und Wohnungsmieter ist üblicherweise die Privathaftpflicht zuständig. Bei vermieteten Immobilien und Mehrfamilienhäusern kommt meist die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht infrage.
Versichert sind berechtigte Ansprüche. Hat der Passant zum Beispiel selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen, kann die Leistung gekürzt werden. Beide Versicherungen prüfen außerdem Ansprüche und wehren unberechtigte Forderungen ab.
Was deckt die Privathaftpflicht ab?
Die Privathaftpflicht schützt vor Schadenersatzforderungen und prüft zunächst, ob und in welcher Höhe eine Haftung besteht. Je nach Fall übernimmt sie:
- Reparatur oder Ersatz beschädigter Gegenstände
- Folgekosten, etwa wegen eines Nutzungsausfalls
- Bergungs-, Behandlungs- und Verdienstausfallkosten
- gegebenenfalls Schmerzensgeld oder eine Rente bei bleibenden Schäden
Wer braucht eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht?
Sinnvoll oder erforderlich kann sie sein für:
- Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
- Vermieter von Einfamilienhäusern
- Eigentümer unbebauter Grundstücke
- Eigentümer von Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung, wenn die Vermietung über den üblichen Privathaftpflichtschutz hinausgeht
- Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Gemeinschaft versichert die Risiken des Gemeinschaftseigentums; die private Haftpflicht deckt in der Regel nur die eigene Wohnung, den Keller und gegebenenfalls einen zugehörigen Stellplatz ab.
Muss ich fremdes Laub auf meinem Grundstück beseitigen?
Meistens ja: Für das Laub ist grundsätzlich verantwortlich, auf wessen Grundstück es liegt. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein Baum sehr nah an der Grundstücksgrenze steht und außergewöhnlich viel Laub die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt.
Wohin mit dem Herbstlaub?
Gartenlaub eignet sich für den Kompost oder als Schutzschicht auf Beeten und unter Stauden. Auf dem Rasen sollte keine dicke Schicht liegen, da sie Licht und Nährstoffe entzieht und das Gras schädigen kann.
Ein Laubhaufen bietet Igeln, Insekten und anderen Kleintieren Unterschlupf. Nicht kompostierbares oder überschüssiges Laub gehört in die Biotonne. Größere Mengen können vielerorts in Laubsäcken beim Recyclinghof abgegeben oder von der Stadtreinigung abgeholt werden.
Reinigungskosten steuerlich geltend machen
Wer wegen großer Grundstücke, starken Laubfalls oder körperlicher Einschränkungen einen Dienstleister beauftragt, kann die Kosten teilweise als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Anrechenbar sind 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro. Werden die Kosten über die Nebenkosten umgelegt, können nur die Mieter die Steuerermäßigung nutzen.
Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und per Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Im Herbst auch Bäume kontrollieren
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur Gehwege. Eigentümer können auch haften, wenn von ihren Bäumen Gefahren ausgehen und Menschen oder Fahrzeuge zu Schaden kommen. Weil nasses Laub und Herbststürme das Risiko von Astbruch und umstürzenden Bäumen erhöhen, sollten Eigentümer den Zustand ihrer Bäume regelmäßig prüfen.
