Einbruch bei gekipptem Fenster: Zahlt die Hausratversicherung?

Gerade im Sommer bleiben Fenster gerne mal angekippt – auch wenn niemand zu Hause ist. Besonders für Bewohner von Erdgeschosswohnungen ist das jedoch ein Risiko, da sie Einbrechern das Handwerk erleichtern. Auch der Versicherungsschutz kann dadurch gefährdet sein. Wann leistet die Hausratversicherung trotzdem und worauf müssen Sie achten?

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Prävention bewahrt vor Schaden

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kein automatischer Ausschluss: Ein gekipptes Fenster führt nicht sofort zum Verlust des Versicherungsschutzes, erhöht aber das Risiko von Leistungskürzungen.
  • Grobe Fahrlässigkeit entscheidet: Versicherer dürfen Zahlungen nur kürzen, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat.
  • Einzelfallprüfung: Gerichte bewerten stets die genauen Umstände wie Abwesenheitsdauer und Zugänglichkeit des Fensters.
  • Die sichere Lösung: Leistungsstarke Hausratversicherungen verzichten vertraglich auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.

Wann zahlt die Versicherung bei gekipptem Fenster?

Ein versicherter Einbruch setzt grundsätzlich voraus, dass Täter gewaltsam in eine verschlossene Wohnung eindringen. Ein angekipptes Fenster ist für Diebe ein leichtes Spiel. Nach § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können Versicherer die Leistung kürzen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde – also wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde.

So bewerten Gerichte die Schuldfrage

Grundsätzlich stellt ein gekipptes Fenster eine Obliegenheitsverletzung dar. Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-08 O 164/15) betonte, dass bei Abwesenheit alle Schließvorrichtungen ordnungsgemäß zu sichern sind. Dennoch ist die Grenze zur groben Fahrlässigkeit schmal. Die Rechtsprechung stützt sich primär auf drei Faktoren:

  1. Die Zugänglichkeit des Fensters: Liegt das Fenster im Erdgeschoss, ist die Gefahr groß. Liegt es höher oder ist es schwer erreichbar, urteilen Gerichte milder. So stufte das OLG Hamburg (Az.: 8 U 141/86) einen Einbruch bei einem gekippten Fenster im Hochparterre (2 Meter Höhe) nur als einfache Fahrlässigkeit ein – auch weil zugezogene Gardinen Sichtschutz boten.
  2. Versehentliches Handeln: Wer ein Fenster nachweislich nur einmalig versehentlich gekippt gelassen hat, handelt nicht grob fahrlässig. Laut OLG Braunschweig (Az.: 2 U 221/92) ist ein solches Alltagsversehen menschlich und rechtfertigt keine Leistungskürzung, besonders wenn das Haus nicht völlig verlassen war.
  3. Die Dauer der Abwesenheit: Kurze Erledigungen sind meist unproblematisch. Wer jedoch stundenlang wegbleibt, riskiert viel. Das OLG Hamm (Az.: 20 U 160/00) bewertete eine Abwesenheit von 7,5 Stunden bei gekipptem Fenster als grob fahrlässig. Da der Versicherer hier jedoch den genauen Einbruchzeitpunkt nicht beweisen konnte, musste er dennoch zahlen.

Unser Tipp: Sorgenfrei geschützt mit dem richtigen Tarif

Um im Schadenfall langwierigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Sie beim Abschluss Ihrer Hausratversicherung auf den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit achten. Moderne Premium-Tarife regulieren den Schaden auch dann zu 100 Prozent, wenn Ihnen mal ein Missgeschick wie ein gekipptes Fenster unterläuft.