Die Gefahr lauert oft dort, wo man sie am wenigsten vermutet

Nicht jede Unebenheit auf einem öffentlichen Gehweg begründet automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Danach müssen Passanten grundsätzlich mit kleineren Niveauunterschieden rechnen – auch in stark frequentierten Fußgängerzonen.

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Achtung! Auch die Fußgängerzone kann zum Gefahrenort werden

Frau stürzt vor einem Geschäft

Eine Frau war im November 2024 mit ihrem Ehemann in der Stuttgarter Innenstadt unterwegs. Vor einem Geschäft in der Königstraße stürzte sie und verletzte sich schwer. Sie erlitt unter anderem einen Bruch am linken Fuß, eine Rippenprellung und eine Prellung am Handgelenk. Mehrere Wochen war sie arbeitsunfähig.

Nach Angaben der Polizei ragte an der Unfallstelle eine Bodenplatte etwa zwei bis drei Zentimeter über den Gehweg hinaus. Der Höhenunterschied war entstanden, weil der Boden im Bereich eines Schachtdeckels leicht abgesenkt worden war.

Die Frau verlangte von der Stadt 3.000 Euro Schmerzensgeld. Sie warf ihr vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Die Stadt bestritt sowohl den Unfallort als auch die behauptete Höhe der Unebenheit. Außerdem sei der andersfarbige Schachtdeckel deutlich erkennbar gewesen. Passanten hätten deshalb mit Unebenheiten rechnen und ihren Weg entsprechend aufmerksam beobachten müssen.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2026 ab (Az. 7 O 205/25). Die Frau habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Grundsätzlich müsse eine Stadt öffentliche Verkehrswege so sichern, dass deren Nutzer möglichst gefahrlos unterwegs sein können. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht richte sich unter anderem nach der Art und Häufigkeit der Nutzung. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne jedoch nicht verlangt werden. Das sei auch mit zumutbarem Aufwand nicht erreichbar.

Eine Haftung komme daher erst infrage, wenn eine erhebliche Gefahr bestehe, die für aufmerksame Passanten überraschend, nur schwer erkennbar oder besonders groß sei. Die Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht dazu führen, das allgemeine Lebensrisiko vollständig auf die öffentliche Hand zu verlagern. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und die begrenzten öffentlichen Mittel seien zu berücksichtigen.

Zwei bis drei Zentimeter gelten als hinnehmbar

Im konkreten Fall sah das Gericht keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Die von der Klägerin beschriebene Unebenheit sei eine typische „Allerweltsstolperstelle“, die bei üblicher Aufmerksamkeit erkennbar und zu bewältigen gewesen sei.

Eine starre Grenze, ab welcher Höhe eine Bodenunebenheit automatisch zur Haftung führt, gebe es zwar nicht. Nach der Rechtsprechung müssten Fußgänger jedoch in gewissem Umfang mit Niveauunterschieden auf Straßen und Plätzen rechnen. Ein Höhenunterschied von zwei bis drei Zentimetern sei regelmäßig hinzunehmen.

Auch die besonderen Bedingungen in einer Fußgängerzone änderten daran nichts. Zwar könnten Schaufenster, Auslagen und das hohe Fußgängeraufkommen die Aufmerksamkeit ablenken. Im vorliegenden Fall sei die leicht verrutschte Bodenplatte jedoch direkt an einen andersfarbigen Schachtdeckel gegrenzt und dadurch gut erkennbar gewesen.

Außerdem ereignete sich der Unfall bei Tageslicht gegen 11:45 Uhr. Die Straße war zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des Gerichts nicht besonders stark belebt. Die Klägerin hätte die Unebenheit bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen und umgehen können.

Haftung hängt vom Einzelfall ab

Das Urteil bedeutet nicht, dass Städte für gefährliche Gehwege grundsätzlich nie haften. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände vor Ort. Eine Haftung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn eine Stolperstelle besonders groß, überraschend oder bei normaler Aufmerksamkeit kaum erkennbar ist.

Passanten müssen sich auch in Fußgängerzonen nicht ständig auf den Boden konzentrieren. Sie sind jedoch gehalten, sich durch kurze, regelmäßige Blicke über den Zustand des Weges zu orientieren. Kleinere, erkennbare Unebenheiten gehören nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart zum allgemeinen Lebensrisiko.