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Sechs Änderungen für Versicherte im Jahr 2026

Sechs Änderungen für Versicherte im Jahr 2026. In jedem Jahr ändern sich ein paar Rahmenbedingungen für Versicherte. Dies betrifft die gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Krankenversicherungen, die Typ- und Regionalklassen in der Kfz-Versicherung und die steuerliche Absetzbarkeit in der betrieblichen und teilweise auch in der privaten Altersvorsorge. Im Folgenden wollen wir darauf näher eingehen.

Änderungen zum Jahreswechsel

Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2026 neue Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge bis zu einem Bruttoeinkommen von 8.450 Euro im Monat (2025: 8.050 Euro) zahlen. Wer mehr verdient, muss für den Teil seines Bruttogehalts oberhalb dieser Einkommensgrenzen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen.  

Gesetzliche Krankenversicherung

Jedes Jahr wird die Beitragsbemessungsgrenze an die Einkommensentwicklung angepasst. 2026 liegt die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro) pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat. Bis zu diesem Einkommen müssen gesetzlich Versicherte ihren Beitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Versicherungspflichtgrenze soll sich dann auf 77.400 Euro jährlich belaufen. 

Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. 

Die gesetzlichen Krankenkassen erheben neben dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent Zusatzbeitragssätze. Zusatzbeiträge variieren von Kasse zu Kasse und lagen 2025 im Durchschnitt bei 2,5 Prozent. Für 2026 ergibt sich nach den bisher veröffentlichten Beschlüssen der Krankenkassen ein Durchschnittswert von 2,9 Prozent.

Kartenführerschein

Wer einen EU-Kartenführerschein besitzt, der zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurde, muss seine Plastikkarte gegen eine neue eintauschen. Die Frist endet bereits am 19. Januar 2026. Wer den Termin versäumt, riskiert ein Verwarngeld von zehn Euro. Der Pflichtumtausch ist Teil einer groß angelegten Umtauschaktion, mit der schrittweise alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten EU-Führerscheine aus dem Verkehr gezogen werden. Denn diese sind noch unbefristet gültig, während bei neueren Führerscheinen die Gültigkeit auf 15 Jahre begrenzt ist.

Neue Typ- und Regionalklassen in der Kfz-Versicherung

Rund 4,5 Millionen Autofahrer profitieren 2025 in der Kfz-Haftpflichtversicherung von besseren Typklassen, für 5,9 Millionen gelten künftig höhere Einstufungen. Große Sprünge sind die Ausnahme, nur für wenige Modelle geht es um mehr als eine Klasse nach oben oder nach unten. 

In der Regionalklasse können sich im neuen Jahr rund 5,3 Millionen Autofahrer auf eine bessere Einstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung freuen, rund fünf Millionen Fahrerinnen und Fahrer werden heraufgestuft. 

Betriebliche Altersvorsorge

Im Jahr 2026 steigen die Steuerersparnis und die Sozialabgabenfreiheit in der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hat auch direkten Einfluss auf die betriebliche Altersvorsorge. So können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Damit bleiben 2026 in der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge des Arbeitgebers und Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds jährlich bis zu 8.112 Euro steuer- und bis zu 4.056 Euro sozialabgabenfrei. 2026 beläuft sich der in der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen der bAV geltende monatliche Freibetrag auf 197,75 Euro. Auf jeden Euro, der über diesen Betrag hinausgeht, sind Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.

Basisrente mit höherem Beitrag

Auch in der Basis-Rente (auch Rürup-Rente genannt) kommt es zum Jahreswechsel wieder zu Änderungen. Bereits seit 2023 sind 100 Prozent der Einzahlungen als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich abzugsfähig. Ab 1. Januar 2026 steigt die Bemessungsgrenze auf 30.826 Euro, für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Zu den Sonderausgaben zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für ein berufsständisches Versorgungswerk. 

Durch das 2024 beschlossene Wachstumschancengesetz wird der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung u.a. bei der Basis-Rente bis 2058 gestreckt.  Bislang sollte eine volle Besteuerung bereits ab 2040 erfolgen. Durch die Streckung ergeben sich für sämtliche Steuerpflichtige, die bis 2058 in Rente gehen, höhere Rentenfreibeträge. Die Basis-Rente wird hierdurch steuerlich noch attraktiver.