Die Liebe und die Lebensversicherung
Die Liebe und die Lebensversicherung. Das Leben schreibt Geschichten von Liebe und Harmonie, aber manchmal enden sie auch mit Schmerz und Enttäuschung. Wir erzählen hier die Geschichte eines einstmals glücklichen Ehepaares, deren Liebe in Laufe vieler Jahre irgendwie auf der Strecke geblieben war. Er war Unternehmer und Besitzer eines kleines Produktionsbetriebs, sie war Mutter der drei gemeinsamen Kinder und Hausfrau. Zur Absicherung der Ehefrau hatte der Unternehmer schon vor Jahren eine Kapitallebensversicherung mit sich als versicherter Person und als Versicherungsnehmer abgeschlossen. So war sichergestellt, dass im Erlebens- wie im Todesfall eine ausreichende Summe Geld für die Ehefrau zur Verfügung stand.
Die Scheidung
Nach vielen Jahren kam es zur Scheidung. Dabei wurden natürlich die finanziellen Ansprüche der Eheleute gegeneinander abgeglichen, eine einmalige Auszahlung aus dem Firmenvermögen vereinbart und laufende Unterhaltszahlungen für die Ehefrau. Der Anspruch auf die Kapitallebensversicherung blieb ebenfalls bestehen. Für den Lebensunterhalt der Gattin im Alter war also ebenfalls gesorgt. Als Versicherungsnehmer, der auch die monatlichen Beiträge zu entrichten hatte, bewahrte er das Original der Police neben weiteren wichtigen Papieren in seinem Tresor im Unternehmen auf. Seine Gattin besaß lediglich eine Kopie des Originals. Alles schien in Ordnung.
Die Überraschung
Im Alter von 57 Jahren erlitt der Unternehmer einen Herzinfarkt, an dem er leider verstarb. Die geschiedene Ehefrau setzte sich mit dem Versicherungsunternehmen in Verbindung und reichte die Kopie der Police mit einem Totenschein ein. Die Überraschung war nicht gering, als ein Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft mitteilte, dass der geschiedenen Ehefrau aus dem Vertrag kein Anspruch zustehe. Sie war zwar die ursprüngliche Bezugsberechtigte des Vertrages, aber der Versicherungsnehmer hatte im Laufe der Jahre nacheinander zwei weiteren Personen das Bezugsrecht an der Versicherungssumme übertragen. Nur die letztgenannte Person, die auch im Besitz der Originalpolice sei, habe legitime Ansprüche. Es wurde offensichtlich, dass der ach so fürsorgliche ehemalige Ehemann im Laufe der Zeit, seine jeweilige Sekretärin mit demselben Versicherungsvertrag abgesichert hatte, wobei er bei der ersten Änderung wieder sich selber als Bezugsberichtigten im Erlebensfall hatte eintragen lassen. Eine ziemlich üble Geschichte.
Die beteiligten Personen eines Lebensversicherungsvertrags
Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler und Bezugsberechtigter können durchaus unterschiedliche Personen sein. Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich die Rechte am Vertrag und ist in der Regel auch der Beitragszahler. Ein Versicherungsnehmer kann als versicherte Person, die also das Risiko darstellt, eine weitere Person einsetzen. Das geht natürlich nur mit dessen Einverständnis, dass durch Unterschrift im Vertrag bestätigt wird. Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung für eine Versicherungsleistung in der Laufzeit der Police, also der „versicherten Zeit“, beliebig ändern. Diese Vertragsformen machen grundsätzlich Sinn, denn häufig bieten solche Verträge Risikoabsicherung von Unternehmenspartnern oder Lebenspartnern mit finanziellen Verpflichtungen, die im Todesfall für Hinterbleibende keine existentiellen Belastungen darstellen sollen. Tatsächlich passiert es häufig, dass einmal abgeschlossene Verträge nicht an die sich verändernden Lebensumstände angepasst werden. Das kann verhängnisvolle Konsequenzen haben. Im vorliegenden Fall war es offensichtlich vorsätzliches unredliches Handeln. Tja, wenn die Liebe auf der Strecke bleibt….