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Gerichtsurteil der Woche: eine Klassenfahrt mit Folgen

Gerichtsurteil der Woche: Klassenfahrt, Alkohol, Heimreise und Folgekosten. Diese Konstellation beschäftigte das Berliner Verwaltungsgericht.

Spirituosen – Objekt der Begierde

Das kennen wir alle

Erinnern Sie sich noch? Damals…bei den Klassenfahrten? Zeit des Erwachsen-Werdens. Wer von Ihnen hat damals die Gelegenheit nicht genutzt, endlich mal fort von zu Hause und ohne die Eltern eine Zigarette zu rauchen, oder auch zwei – und Alkohol war irgendwie doch auch im Spiel. Ja, offensichtlich gehören solche Undiszipliniertheiten wohl zur Loslösung von Eltern und Kindheit. Gleichwohl darf aus dem Verständnis für solches Verhalten nicht eine latente Duldung werden. Also gibt es Regeln mit disziplinarischen Konsequenzen, die auch zur Anwendung kommen, wie im vorliegenden Fall.

Zwei Flaschen Alkohol

Die zehnte Klasse eines Berliner Gymnasiums unternahm im Juni 2022 eine Klassenfahrt. Es kam, wie es schon so oft geschah. Der gute Laune sollte mit ein wenig Alkohol nachgeholfen werden. Sechs Mitglieder der Klasse erwarben gemeinsam zwei Flaschen voll Spirituosen. Ob es tatsächlich bis zur Verkostung kam, ist nicht genau bekannt. Fakt ist aber, dass das Unternehmen der Schülergruppe entdeckt wurde und nicht ohne Strafe blieb. Konsequent in der Anwendung der disziplinarischen Regeln wurden die sechs Jugendlichen vor Ort von der weiteren Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen und nach Hause geschickt. Das hatte pro Kopf Kosten in Höhe von 143,60€ zur Folge, für die zunächst das Land Berlin aufkam. Anschließend wollte das Land Berlin die verauslagten Kosten von den Eltern zurückerstattet bekommen. Eine Mutter wollte aber nicht zahlen und der Fall kam vor das Berliner Verwaltungsgericht.

Für das Gericht war der Fall eindeutig. Da vor Reiseantritt zwischen den Eltern und der Schulleitung Einverständnis über die Modalitäten einer disziplinarisch bedingten vorzeitigen Heimreise von Teilnehmern der Klassenfahrt vereinbart wurde, sei ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen. Die daraus resultierenden Kosten gingen dadurch zu Lasten der Verursacher, also der Schüler, genauer gesagt deren Eltern. Die Forderung des Landes Berlin sei also rechtens (AZ.: VG 3 K 191/23). Dumm gelaufen. Vielleicht gehört diese Erfahrung aber auch ganz einfach zum pädagogischen Lernerfolg der Klassenfahrt und die 143,60€ sind damit am Ende gut angelegtes Geld. Die Summe lässt sich ja in verträglichen Teilzahlungen vom Taschengeld abstottern. (nach einer dpa-Meldung)