Linksabbiegen ist besonders gefahrenträchtig – ein Gerichtsurteil
Linksabbiegen ist besonders gefahrenträchtig – dazu hat das Landgericht Saarbrücken ein Urteil formuliert (13 S 33/23).
Besondere Sorgfaltspflicht
Beim Linksabbiegen auf einen Firmenparkplatz kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem abbiegenden Fahrzeug und einem entgegen kommenden Motorradfahrer. In der Regel gilt bei einem solchen Unfallereignis der Beweis des ersten Anscheins. Der Abbiegende hat dem geradeausfahrenden den Vorrang zu geben. So urteilte auch die Versicherung des Motorradfahrers, die die Forderung der Pkw-Fahrerin nach Schadensersatz nicht anerkennen wollte. Es kam daraufhin zu einem Gerichtsverfahren.
Widersprüchlich und nicht beweisbar
Die Klägerin stellte den Unfallhergang so dar, dass ihr die Sicht auf den Motorradfahrer durch ein abbiegendes Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn weitgehend versperrt war. Zudem sei der Motorradfahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, was der Motorradfahrer aber bestritt. Das Gericht wollte der Argumentation der Klägerin aber nicht folgen.
Es kam zu einen Revisionsverfahren. Aber auch in dieser Verhandlung blieb das Gericht bei seiner Einschätzung. Die Einlassung der Klägerin sei unplausibel. Einerseits war ihr die Sicht auf den Motorradfahrer durch das abbiegende Fahrzeug weitestgehend verdeckt, andererseits sei daher die Einschätzung der überhöhten Geschwindigkeit kaum möglich. Wer links abbiegt, muss dem entgegenkommenden Verkehr Vorfahrt gewähren, was die Notwendigkeit einer besonderen Sorgfalt beim Abbiegen mit sich bringt. Gerade das die Sicht einschränkende Fahrzeug hätte dies in besonderer Weise verlangt. Es gilt daher der Beweis des ersten Anscheins. Diese Einschätzung sei nur in Frage zu stellen, wenn die Geschwindigkeit des Motorradfahrer so hoch gewesen wäre, dass er beim Beginn des Abbiegens der Abbiegenden noch nicht sichtbar gewesen wäre. Eine weitere Revision wurde der Klägerin nicht eingeräumt.